Vertretung
Vertretung in Zollverfahren
Es ist notwendig, das Zollverfahren von anderen Verfahren nach den Zollvorschriften zu unterscheiden. Das Zollverfahren ist nämlich als ein Verfahren definiert, mit dem entschieden wird, ob und unter welchen Bedingungen die Waren, die durch das Zollgebiet der Union eingeführt, ausgeführt oder befördert werden, in das vorgeschlagene Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden sollen, und ist somit ein Verfahren, das sich auf eine bestimmte Warensendung im Rahmen der Einfuhr, Überfuhr und der Ausfuhr von Waren bezieht und das mit der Abgabe einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung beginnt und mit der Überführung von Waren in das vorgeschlagene Zollverfahren oder mit der Wiederausfuhr endet.
Neben dem Zollverfahren ermöglichen die Zollvorschriften eine Menge von weiteren Verfahren, wie z. B. Verfahren zum Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen oder Deliktsverfahren. Wir bieten auch Vertretung in diesen Verfahren, die jedoch nicht als Vertretung in Zollverfahren angesehen werden kann.
Wir unterscheiden zwischen direkter und indirekter Vertretung in Zollverfahren.
Wir sind keine klassische Zollanmeldungsgesellschaft, die sich bloß auf Zollanmeldungen spezialisiert, jedoch wir werden oft von den Kunden, die wir in den Bereichen Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern beraten, mit der Anfrage der Erledigung des Zollverfahrens bei den konkreten konsultierten Fällen angesprochen. Also übernehmen wir meistens die Vertretung in spezifischen Fällen, die eine Konsultation mit Zollbeamten und anderen Behörden, eine bessere Kenntnis in den Zoll- und Steuerfragen und besondere Vorgehensweise erfordern.
Solche Fälle, in denen wir gerne Beratung und zollrechtliche Vertretung in den Zollverfahren übernehmen, sind:
- Import und Export von elektrischem Strom sowie Import und Export von Gas, wo wir über das erforderliche Knowhow verfügen und sowohl slowakische als auch ausländische Subjekte vertreten und beraten können,
- Einfuhr von Sonderwaren mit Befreiung von Zoll und eventuell auch von der Umsatzsteuer,
- Überführung von Waren in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrzoll.
Natürlich können wir je nach Fall die zollrechtliche Vertretung auch in anderen Fällen übernehmen oder die zollrechtliche Vertretung durch eine kooperierte Fachgesellschaft für Zollabwicklung vermitteln.
Vertretung in anderen Verfahren nach den zollrechtlichen Vorschriften
Neben den Zollverfahren selbst, deren Gegenstand ein konkretes Warengeschäft ist und deren Ziel die Überführung der Waren im Rahmen des vorgeschlagenen Zollverfahrens oder in die Wiederausfuhr ist, regeln die zollrechtlichen Vorschriften zahlreiche weitere Verfahren, die die Anwendung von Zollvorschriften ermöglichen oder bestimmte Verpflichtungen auferlegen.
Angesichts der Kompliziertheit und Komplexität von Zollfragen ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie bei der Anwendung von Zollvorschriften die Konsultationen und Vertretung benötigen werden. Wir verfügen über spezielle Kenntnisse und reiche Erfahrungen bei der Beantragung verschiedener Arten von Bewilligungen, Zertifikate aber auch bei Vertretung von Subjekten in Deliktsverfahren oder in Verfahren über Entzug der Bewilligung oder des Zertifikates oder bei der Vertretung in Berufungsverfahren.
Beispiele anderer Verfahren nach den zollrechtlichen Vorschriften, in denen Sie eine Vertretung benötigen, könnten sein:
- Bewilligung für vereinfachte Verfahren
- Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (Aktiver Veredelungsverkehr, Passiver Veredelungsverkehr, vorübergehende Verwahrung, Zolllagerverfahren, Vorübergehende Verwendung, Endverwendung),
- Befreiung von der Sicherheitsleistung,
- AEO - Bewilligung,
- Bewilligung zur Zahlungsaufschub von Zollschuld, Bewilligung zur Zollschuldraten, Bewilligung einer anderen Zahlungsart der Zollschuld,
- Zollvergehen, zollrechtliche Zuwiderhandlungen.
Vertretung bei der Kontrolle nach der Überlassung der Waren (nachträgliche Kontrolle)
Die Zollbehörden sind befugt, den Beteiligten eines Einfuhr-, Ausfuhr-, Versand- oder sonstigen besonderen Zollverfahrens über die Einleitung einer Kontrolle nach der Überlassung der Waren zu unterrichten. Diese Kontrollen werden auch als nachträgliche Kontrollen bezeichnet, da sie nach der Durchführung des Zollverfahrens ausgeübt werden, wobei ein bestimmter Zeitraum oder eine bestimmte Gruppe von Transaktionen kontrolliert wird. Ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über den Beginn dieser Kontrolle empfehlen wir Ihnen, sich von Fachleuten im Zollrecht vertreten zu lassen. Diese Vertretung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei Prosman a Pavlovič advokátska kancelária, s.r.o.
Die weiteren Konsequenzen hängen von dem Ergebnis der Kontrolle nach der Überlassung ab, die im schlimmsten Fall die Auferlegung einer Zollschuld und die Verhängung von Sanktionen für eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften und im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verfolgung umfassen kann.
Aus diesem Grund muss das kontrollierte Subjekt seine Befugnisse, Verpflichtungen sowie die Befugnisse und Verpflichtungen der Kontrollgruppe kennen, es muss Verfahrenstaktik und Ziele festlegen und alle Verteidigungsmittel nutzen.
Mit der Vertretung bei den Kontrollen nach der Überlassung der Waren (nachträglichen Kontrollen) haben wir reiche Erfahrungen, in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Prosman a Pavlovič advokátska kancelária, s.r.o. haben wir viele Streitfälle erfolgreich vor den Obersten Gerichtshof der Slowakischen Republik gebracht, wobei die Rechtsprechung die Entscheidungsfindung und die Praxis in ähnlichen Fällen beeinflusst hat.