Zollberatung
Mit den zollrechtlichen Fragen beschäftigen wir uns in der Gesellschaft DAC Consulting systematisch bereits mehr als zehn Jahre und all die Zeit verfolgen wir alle Neuigkeiten in diesem Bereich. So können wir alle unseren Kunden umfassend und auf hohem professionellen Niveau beraten und ihnen sicherstellen, dass ihre grenzüberschreitenden Transaktionen problemlos und in perfekter Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften abgewickelt werden.
Die Zollberatung bieten wir vor allem (aber nicht ausschließlich) in folgenden Bereichen:
Zolltarifliche Einreihung von Waren (Tarifsklassifizierung)
Der zu entrichtende Einfuhrzoll richtet sich nach dem Zolltarif. Der Einfuhrzoll und andere in den EU-Vorschriften festgelegten Maßnahmen, die spezifische Bereiche des Warenhandels regeln, werden insbesondere nach der nomenklatorischen Einreihung dieser Ware angewandt.
Die nomenklatorische Einreihung von Waren ist die Bestimmung eines der Unterposten oder einer weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, in die diese Waren einzureihen sind. Die Bestimmung eines Unterpostens der Kombinierten Nomenklatur oder einer weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen Nomenklatur, die auf der Kombinierten Nomenklatur beruht, ist die nomenklatorische Einreihung von Waren für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen.
Der Gemeinsame Zolltarif wird durch den Zolltarif festgelegt, in dem jedes Jahr die Anlage I geändert wird, so dass der Zolltarif für jedes Kalenderjahr neu eingeführt wird.
Jeder Zollsatz (Zolltarif) besteht aus der Kombination von zwei Hauptelementen, nämlich aus der Warennomenklatur und aus den Zollsätzen. Warennomenklatur Warennomenklatur ist eine systematische Liste von Waren, die im Verkehr mit Drittländern berücksichtigt werden. Sie enthält die entsprechende Codenummer und die Beschreibung der Ware, die zu dieser Codenummer gehört. Die Warennomenklatur geht über das Zollrecht hinaus und findet auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung, zum Beispiel im Steuerrecht. Der Zollsatz ist das Kriterium für das Entstehen der Zollschuld. Die Zollsätze werden nach der Grundlage für die Zollbemessung klassifiziert in:
- Wertzoll (ad-valorem),
- Spezifischen Zoll,
- Kombinierten Zoll.
Die Einreihung von Waren nach ihrer Beschreibung in den entsprechenden Unterposten ist jedoch nicht immer einfach und es kann vorkommen, dass eine und dieselbe Ware die Beschreibung für eine Einreihung in zwei oder mehrere Unterposten der Kombinierten Nomenklatur erfüllen kann. Wegen des zweiten Elements des Zolltarifs, des Zollsatzes, neigt der Anmelder naturgemäß dazu, nachzuweisen, dass die betreffende Ware aufgrund ihrer Bezeichnung zu dem Unterposten der Kombinierten Nomenklatur gehört, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt oder die nicht Gegenstand anderer restriktiver Maßnahme nach den besonderen Vorschriften ist. Es ist nicht möglich und war auch nicht der Zweck der Tarifgestaltung, jede vorhandene handelbare Ware in der Beschreibung aufzuführen und einem bestimmten Unterposten der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen. Aus den oben genannten Gründen gibt es eine Auslegung der Beschreibung von Posten oder Unterposten, bei denen die wörtliche Formulierung sowie Bemerkungen zu dem Zolltarif wichtig sind.
Zu diesem Zweck dienen die Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur und für den Umgang mit dem Zolltarif sind sie ein unvermeidliches Hilfsmittel. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seit 1970 als anerkanntes Hilfsmittel für die Anwendung des Zolltarifs gehalten und werden derzeit gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Zolltarifs über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif veröffentlicht. Sie sind keine Rechtsquelle, sondern sie haben den Charakter einer Verwaltungsanweisung. In den Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur sind einige Quellen zusammengefasst, unter anderen auch die Erläuterungen zu dem harmonisierten System, die Entscheidungen der Union, Gerichtsentscheidungen, nationale Entscheidungen und Anweisungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zolltarif zunächst die Allgemeinen Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeine Regeln für die Zollsätze und Allgemeine Regeln für die Nomenklatur und Zollsätze enthält, die ebenfalls ein unverzichtbares Hilfsmittel im Prozess der Einreihung von Waren unter den entsprechenden Unterposten der Kombinierten Nomenklatur bilden.
Zollwert (Zollwertermittlung)
Wie bereits im Unterkapitel der Zollsatz und die nomenklatorische Einreihung von Waren erwähnt, unterscheidet man folgende Zölle:
- Wertzölle - sind Zölle, deren Zollsätze als Prozentsatz des Zollwertes ausgedrückt werden,
- Spezifische Zölle,bei denen die Grundlage für die Zollbemessung eine andere Größe als der Zollwert ist, wie z. B. Gewicht, Volumen, Fläche oder Alkoholgehalt und der Satz als fester Betrag je Einheit der gegebenen Größe ausgedrückt wird,
- Kombinierte Zölle,,bei deren Bemessung sowohl Elemente des Wertzolls als auch des spezifischen Zolls verwendet werden.
Es sind die Wertzölle (ad-valorem), die am häufigsten verwendet werden und daher ist die am häufigsten verwendete Grundlage zur Bemessung des Zolls der Zollwert der Ware.Aus diesem Grund nimmt der Zollwert in den zollrechtlichen Vorschriften einen besonderen Platz unter den Faktoren ein, auf deren Grundlage der Zollsatz Anwendung findet. Im Gegensatz zur Grundlage für die spezifischen Zölle, für die keine besondere Regelung erforderlich ist, da zur Ermittlung des Gewichts, des Volumens und der Fläche keine erforderlich ist, ist für den Zollwert eine solche besondere Regelung eindeutig erforderlich, da im Zusammenhang mit dieser Art von Zollgrundlage für die Zollbemessung viele Fragen auftreten. Diese Fragen werden durch die gesetzliche Regelung für den Zollwert gelöst.
Obwohl die Zollvorschriften keine Definition des Begriffs Zollwert enthalten, kann allgemein gesagt werden, dass es um den Wert der Ware geht, d. h. um den Übertragungswert oder einen aktuell festgesetzten Ersatzwert, der als Grundlage für die Bemessung von Wertzoll bei der Einfuhr oder Ausfuhr der Waren verwendet wird.
Der Inhalt des Begriffs des Zollwerts wird in den Rechtsvorschriften selbst, die sowohl im Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und im WZO-Übereinkommen über den Zollwert, als auch in den europäischen Zollvorschriften, die sich auf die oben genannten internationalen Vereinbarungen stützen, präzisiert und konkretisiert.
Wir unterscheiden sechs Methoden zur Ermittlung des Zollwerts, die in der angegebenen Reihenfolge angewendet werden. Wird der Zollwert der Ware nach einer Methode ermittelt, sind alle anderen Methoden, die dieser Methode folgen ausgeschlossen. Nur im Falle der Methoden 4 und 5 kann die Reihenfolge der Methoden auf Antrag des Anmelders geändert werden.
Warenursprung (präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung einer Ware)
Die Frage des Warenursprungs ist sehr kompliziert und vielschichtig und beruht in erster Linie auf internationalen Abkommen, wird aber auch durch das europäische Zollrecht geregelt, insbesondere durch autonome Präferenzmaßnahmen, die im Rahmen des so genannten Allgemeinen Präferenzsystems (APS) auf Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder angewandt werden können oder sich auf andere einseitige Maßnahmen der Union beziehen können. Darüber hinaus ist der Warenursprung sowohl für Einfuhr als auch für Ausfuhr eine bedeutende Kategorie, so dass er aus Sicht der Union von beiden Seiten betrachtet werden muss. Einerseits werden Präferenzen oder handelspolitische Maßnahmen bei der Einfuhr in die Union angewandt, andererseits hat die Union ein Interesse daran, damit die Ausführer der Waren aus der Union eine Präferenz gegenüber den ausgeführten Waren in den Einfuhrdrittländern haben, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
Die Bedeutung dieser Frage ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Voraussetzung für die Wahl des entsprechenden Zollsatzes und insbesondere für die Erteilung einer Zollpräferenzmaßnahme, Zollermäßigung oder Zollbefreiung oder jeder anderen Zollpräferenzbehandlung, sei es aus der Sicht der Union bei der Einfuhr oder Ausfuhr in ein Drittland, der Nachweis des Ursprungs der Ware ist.
Es wird unterschieden zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung einer Ware. Die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs soll die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen gewährleisten, die an den Ursprung der Waren gebunden sind. Das Ziel der Bestimmung des präferenziellen Ursprungs ist es, bei der Einfuhr aus einem begünstigten Land oder bei der Ausfuhr von Waren in ein begünstigtes Land eine Ermäßigung der Zollsätze (Zollpräferenzmaßnahmen) zu gewähren.
Vereinfachte Verfahren
Die durch die Zollvorschriften geregelten Vereinfachungen sind ein bedeutendes Rechtsinstrument zur Beschleunigung der Zollformalitäten während des Zollverfahrens. Sie werden als Bestandteil der Zollpolitik der Union wahrgenommen, die die Handelstätigkeit in der Lieferkette zwischen den Wirtschaftssubjekten in einer Form vereinfacht, die durch Zollkodex und dessen dazugehörigen Vorschriften strikt geregelt ist.
Das Wesen der zollrechtlichen Vereinfachung besteht darin, den Außenhandel zu beschleunigen, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf des Zollverfahrens zu stören. Die Vereinfachungen können in der Regel auf Grundlage einer von den Zollbehörden erteilten strukturierten Bewilligung in Anspruch genommen werden. In der Bewilligung werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungen festgelegt, die darin bestehen, dass bestimmte Befugnisse von den Zollbehörden auf den Bewilligungsinhaber übertragen werden oder die Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers verringert werden. Diese Übertragung kann jedoch nicht als absolut angesehen werden, da sich die Zollbehörden immer eine Möglichkeit behalten, in das verlaufende Zollverfahren einzugreifen. Diese Möglichkeit beruht auch auf den Ergebnissen des Risikomanagements der Zollbehörden, die verschiedene Analyseverfahren im Zusammenhang mit der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union anwenden, und umgekehrt, wenn die Zollbehörden ihre Befugnisse nutzen, um in rechtlich relevanter Weise in den Prozess der Erledigung von Zollformalitäten einzugreifen. Dabei handelt es sich häufig um Vereinfachungen, die nur Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in Anspruch nehmen können oder von den Wirtschaftsbeteiligten die Erfüllung bestimmter Kriterien verlangt wird, welche wiederum nur im Rahmen des Bewilligungsverfahrens des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten überprüft werden. Aus dem genannten geht es hervor, dass die Zollbehörden den Wirtschaftsbeteiligten, auf den sie einen Teil ihrer Befugnisse übertragen, gründlich überprüfen und ihm vertrauen müssen. Allerdings sind nicht alle Arten von Vereinfachungen an die Erfüllung der Kriterien für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte geknüpft, sondern es gibt auch solche, über welche direkt während des Zollverfahrens Entscheidung getroffen wird.
Vereinfachungen, bzw. vereinfachte Verfahren waren bereits wesentlicher Bestandteil des ursprünglichen Zollkodex der Gemeinschaften, wo die Bedingungen für das Vorliegen einer unvollständigen Zollanmeldung, vereinfachten Zollanmeldung und des Anschreibeverfahrens geschaffen wurden. Diese Vereinfachungen wurden in den Rechtsvorschriften des Zollkodex der Union neu geregelt und gleichzeitig um weitere Arten erweitert.
Der Zollkodex der Union sieht die folgenden Arten von Vereinfachungen vor:
- vereinfachte Zollanmeldungen,
- Vereinfachung der Ausfertigung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterposten der Nomenklatur fallen,
- zentrale Zollabwicklung,
- Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- Eigenschätzung.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Im Rahmen unserer Dienstleistungen bieten wir unseren Kunden die Hilfe bei der Erwerbung des Status sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Für den Kunden im Rahmen unserer Dienstleistungen bieten wir:
- vollständige Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,
- die Bearbeitung der erforderlichen Anhänge zum Antrag,
- Vertretung während des gesamten Verfahrens,
- Kommunikation mit den Zollbehörden,
- Vorschlag von Maßnahmen zur Optimierung der Prozesse des Kunden im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollvorschriften,
- Konsultationen und Beratung während der gesamten Zusammenarbeit.
Was ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter? Die übliche Definition dieses Begriffs (englisch Authorized Economic Operator) ist "ein sicherer Bestandteil der Lieferkette, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit an Tätigkeiten beteiligt ist, die unter die Zollvorschriften fallen“. Dazu können unter anderen Hersteller, Einführer, Ausführer, Spediteure und andere gehören.
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich, einschließlich der Minimierung von Formalitäten durch die Möglichkeit, vereinfachte Zollverfahren und weniger Kontrollen in Anspruch zu nehmen, sowie Erhalt des Qualitätszeichens für europäische sowie außereuropäische Handelspartner.
Wir erledigen den Antrag auf Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für alle Arten von Zertifikaten:
- Typ C -für Subjekte, die vereinfachte Zollverfahren nutzen;
- Typ S -für Subjekte, die Vereinfachung der Zollkontrollen an den Grenzen des EU-Zollgebietes beantragen;
- Typ F -kombinierte Bewilligung.
Kontrolle bei der Ausfuhr (Güter mit doppeltem Verwendungszweck)
Die Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der europäischen Gesetzgebung sind Güter einschließlich Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Sie umfassen alle Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für die Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern verwendet werden können.
Die europäische und nationale Gesetzgebung legt Listen und strikte Regeln für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Lizenzpflichten und Sanktionen bei Nichterhaltung der Vorschriften fest. Dies ist ein äußerst sensibles Thema, bei dem wir ebenfalls Unterstützung und Hilfe leisten.